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Ihr Flughafen Wien Team

Merkblatt über das Verhalten am Flughafen Wien

I. Allgemeine Bestimmungen

  1. Von der Flughafen Wien Aktiengesellschaft (VIE) können jederzeit Beschränkungen der Zugangs- und Zufahrtsberechtigungen ausgesprochen werden. Auf Verlangen des Zivilflugplatzhalters und der, durch diesen für die Einhaltung der Sicherheitsvorgaben beauftragten, Personen haben sich alle auf nicht allgemein zugänglichen Teilen des Zivilflugplatzes befindlichen Personen auszuweisen. Bei Vorliegen besonderer Umstände können Personenkontrollen durchgeführt werden.

  2. Die Bestimmungen der EU-Rahmenverordnung 300/2008 bzw. der EU Durchführungsverordnung  2015/1998, der EU- Verordnung 139/ 2014, des Luftfahrtsicherheitsgesetzes (LSG), des Luftfahrtgesetzes (LFG), der Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen (ZFBB), der Zivilflugplatz-Betriebsordnung (ZFBO), der Zivilflugplatz-Verordnung (ZFV) und der Luftverkehrsregeln (LVR) in ihrer gültigen Fassung sind einzuhalten.

  3. Auf den allgemein zugänglichen / befahrbaren Teilen des Flughafen Wien gilt die jeweils gültige Fassung der Straßenverkehrsordnung bzw. die Hausordnung. Auf den nicht allgemeinen zugänglichen / befahrbaren Teilen gilt zusätzlich die Airsideordnung. Das Parken von Fahrzeugen darf nur auf den dafür zugewiesenen Flächen erfolgen.

  4. Ausgenommen bei besetzten Kontrollstellen ist nach Durchschreiten eines sich automatisch schließenden Tores dessen Schließung abzuwarten. Bei den nicht automatisch schließenden Toren hat sich der Benützer zu vergewissern, dass der Durchgang bzw. die Durchfahrt geschlossen ist. Der Inhaber der Zugang- oder Zufahrtsberechtigung ist dafür verantwortlich, dass keine unberechtigten Personen oder Fahrzeuge mit ihm passieren, andernfalls sind diese unverzüglich dem Security Operation Center zu melden.

  5. Der Zugang zum Sicherheitsbereich (sensibler Teil des Sicherheitsbereich) ist nach erfolgter Sicherheitskontrolle gestattet. Diese hat der Zugangsberechtigte an seiner Person, seinen mitgeführten Gegenständen und ggf. am Fahrzeug zuzulassen. Erfolgt hierzu keine Zustimmung, so wird der Zugang bzw. die Zufahrt in den Sicherheitsbereich durch den Flughafen Wien bzw. durch seine Beauftragte verwehrt.

  6. Verbotene Gegenstände gem. EU- Durchführungsverordnung 2015/1998 dürfen im Sicherheitsbereich nicht mitgeführt werden, andernfalls wird der Zugang bzw. die Zufahrt in den Sicherheitsbereich durch den Flughafen Wien bzw. durch seine Beauftragte verwehrt.

  7. Die sich aus zollrechtlichen und polizeilichen Bestimmungen ergebenen Beschränkungen für die Benützung bestimmter Teile des Flughafen Wien sind zu beachten.

II. Airport ID Card

  1. Für die Ausstellung einer Airport ID Card bzw. eines Fahrzeugausweises ist vom Antragsteller ein vom Flughafen Wien festgesetztes Entgelt siehe Preisliste zu bezahlen.

  2. Der Antragsteller wird darauf hingewiesen, dass seine persönlichen, sowie das (die) Kraftfahrzeug(e) betreffenden Daten, EDV-mäßig gespeichert und für betriebliche Zwecke des Flughafen Wien oder seiner Tochtergesellschaften verarbeitet werden können.

  3. Bei Nichtabholung der Airport ID Card verliert der Antrag nach 3 Monaten ab Beantragung seine Gültigkeit und ist bei Bedarf neu zu beantragen.

  4. Nach Beantragung und vor Ausgabe der Airport ID Card ist eine kostenpflichtige Sicherheitsschulung gemäß EU- Durchführungsverordnung 2015/1998 positiv zu absolvieren.

  5. Ich erkläre meine Zustimmung gem. §134a LFG zur Durchführung und der gesetzlich vorgeschriebenen Wiederholung von kostenpflichtigen, erweiterten Zuverlässigkeitsüberprüfungen über meine Person durch die zuständige Behörde. Sofern ich die Airport ID Card für Dritte (z.B. Arbeitnehmer) beantrage, erkläre ich, dass (i) diese eine entsprechende Zustimmung abgegeben haben oder (ii) ich zur Abgabe einer entsprechenden Zustimmung in deren Namen bevollmächtigt bin.

  6. Es wird darauf hingewiesen, dass die Bilddaten sowie biometrische Handflächentemplates des Airport ID Card Inhabers für Zwecke der Zugangskontrolle erfasst werden müssen. Dies erfolgt vor Ort, vor Ausgabe der Airport ID Card am Inhaber.

  7. Ist die Airport ID Card für länger als 6 Monate nicht in Verwendung (z.B. Karenz), ist dies dem Flughafen Wien Airport ID Card Office bekannt zu geben.

  8. Die Airport ID Card ist nur für den berechtigten Airport ID Card Inhaber gültig und nicht übertragbar.

  9. Die nicht allgemein zugänglichen Teile des Flughafen Wien dürfen nur aus einem legetimen Grund (dienstliche Erfordernisse) während der Dienstausübung betreten werden.

  10. Es dürfen nur jene Zonen betreten werden, für die die Airport ID Card Gültigkeit hat.
    BW – Büro- und Werkstätten Gelände;  FR – Fracht;   LFZ - Luftfahrzeug
    TR – Transit; VO – Vorfeld; FB -  Flight Base;   TG – Transit Gate; GZ – Gepäckszentrale

  11. Der Antragsteller hat im Falle des Ausscheidens eines Airport ID Card Inhabers aus dem Beschäftigungsverhältnis oder bei längerer Abwesenheit (z.B. Karenz) die Airport ID Card im ABV (Ausweis-Berechtigungs-Verwaltungs-System) zu sperren.

  12. Der Antragsteller bzw. der Inhaber hat die Airport ID Card in nachfolgenden Fällen unverzüglich dem Flughafen Wien Airport ID Card Office zurückzugegeben oder dies zu organisieren:

  • auf Ersuchen des Flughafen Wien

  • bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses

  • bei einem Wechsel des Arbeitgebers

  • bei Änderungen in Bezug auf die Notwendigkeit des Zugangs zu Bereichen, für die eine Zugangsberechtigung erteilt wurde

  • bei Ablauf der Gültigkeit der Airport ID Card

  • bei Entzug der Zugangsberechtigung

  • bei Nicht-Bestehen der wiederkehrenden, erweiterten Zuverlässigkeitsüberprüfung

 
Bei Nicht-Rückgabe der Airport ID Card wird ein Kostenersatz siehe Preisliste verrechnet.
 

  1. Auf den Bewegungsflächen (z.B. Vorfeldern), in den Hangars sowie in den entsprechend gekennzeichneten Zonen darf nicht geraucht  werden.

  2. Die Airport ID Card ist ab dem Betreten bis zum Verlassen der nicht allgemein zugänglichen Teile durch den Inhaber jederzeit deutlich sichtbar (oberstes Kleidungsstück, nähe Köpermitte Vorderseite) zu tragen.

  3. Jedes Befahren der Umfahrungsstrasse von LFZ Abstellpositionen, Rollbahnen und Pisten ist nur nach erfolgreicher Absolvierung der jeweiligen kostenpflichtigen Ausbildung (Airsideführerschein) bei Airside Operations gestattet.

  4. Die Nichtbeachtung eines der oben angeführten Punkte oder ein Missbrauch der Airport ID Card kann eine kostenpflichtige Nachschulung (Wiederholung der Sicherheitsschulung), dessen sofortigen Entzug, ein Betretungsverbot der nicht allgemein zugänglichen Teile und allenfalls ein Verwaltungsstrafverfahren zur Folge haben.


Airport ID Card erhalten und zustimmend zur Kenntnis genommen, Merkblatt über das Verhalten a​m Flughafen Wien zustimmend zur Kenntnis genommen, Brandschutzordnung (gilt nur für VIE-Mitarbeiter) persönlich übernommen.